Seit 28. Juni 2025 gilt in Österreich das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), die Umsetzung des European Accessibility Act (EAA). Viele Unternehmen haben die Frist verschlafen. aus gutem Grund, denn die Regel ist komplex: Nicht jede Website ist betroffen, aber die, die betroffen sind, müssen vollständig umsetzen.
Wer ist vom BaFG betroffen?
Das BaFG betrifft primär wirtschaftlich agierende Unternehmen mit B2C-Angeboten in bestimmten Kategorien. Entscheidend ist nicht die Größe des Unternehmens allein, sondern die Kombination aus Tätigkeit und Kundengruppe.
- B2C-Onlineshops (Waren und Dienstleistungen für Verbraucher)
- Buchungs- und Reservierungsplattformen
- Personenbeförderungsdienste (Ticketing, Fahrplan-Apps)
- Bank- und Zahlungsdienste
- E-Book-Plattformen
- Telekommunikationsdienste
- Zugangsdienste zu audiovisuellen Medien
Was muss konkret umgesetzt werden?
Technische Basis ist WCAG 2.1 AA (Web Content Accessibility Guidelines, Level AA). Ab 2026 zieht die Praxis zunehmend auf WCAG 2.2 AA um, da dies der aktuelle Standard ist. Die wichtigsten Kriterien:
- Farbkontrast mindestens 4,5:1 (Text) bzw. 3:1 (Large Text, UI-Elemente)
- Vollständige Tastaturbedienbarkeit (jede Funktion ohne Maus nutzbar)
- Alternativtexte für alle informativen Bilder
- Saubere Heading-Hierarchie (H1 → H2 → H3, nie überspringen)
- Formular-Labels und Fehler-Identifikation
- Fokus-Indikator sichtbar (WCAG 2.2 verschärft diese Regel)
- Keine Inhalte, die ausschließlich über Farbe kommuniziert werden
- Captions für Videos, Transkripte für Audio
Strafen bei Verstößen
Das BaFG sieht Verwaltungsstrafen bis zu 80.000 € vor. In der Praxis wurden seit Inkrafttreten noch keine Maximalstrafen verhängt, aber: Die Sozialministeriumservice-Behörde prüft inzwischen aktiv. Erste Mahnschreiben sind Ende 2025 in Österreich eingegangen.
Umsetzung in drei Schritten
Wer jetzt noch keine barrierefreie Website hat, sollte nicht versuchen, alles auf einmal zu fixen. Ein gestufter Ansatz ist praktikabler und rechtlich vertretbar. solange dokumentiert wird.
- Schritt 1: Audit mit einem WCAG-Tool (z.B. unser Barrierefreiheit-Check). zeigt die 80/20-Baustellen
- Schritt 2: Quick Wins umsetzen (Kontraste, Alt-Texte, Heading-Hierarchie, Labels). oft 70 % der Verstöße behebbar
- Schritt 3: Barrierefreiheitserklärung auf der Website veröffentlichen, Feedback-Mechanismus einrichten
Die Barrierefreiheitserklärung ist Pflicht
Viele vergessen diesen Punkt: Auch wenn die Website vollständig barrierefrei ist, muss eine „Barrierefreiheitserklärung“ auf der Website publiziert werden. Sie nennt den Stand der Konformität, bekannte Mängel und einen Feedback-Kanal für Nutzer. Ohne diese Erklärung gilt die Pflicht als nicht erfüllt. selbst wenn die Seite WCAG-konform ist.
Häufige Fragen
- Gilt das BaFG auch für reine Info-Websites ohne Shop?
- Direkt: nein. Reine Info-Websites sind vom BaFG ausgenommen. Indirekt: ja. Für Unternehmen mit mehr als 25 Mitarbeitern greift das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), das ebenfalls Barrierefreiheit fordert. mit ähnlichen Konsequenzen.
- Reicht ein Accessibility-Overlay als Lösung?
- Nein. Overlay-Tools (Plugins, die per Button Schriftgröße/Kontrast ändern) erfüllen die WCAG-Kriterien nicht. Verschiedene Gerichtsentscheidungen haben Overlays explizit als unzureichend eingestuft. Echte Barrierefreiheit muss im Code sitzen.
- Wie teuer ist die Umsetzung?
- Bei einer bestehenden Website, die technisch sauber gebaut ist: typischerweise 1.500–5.000 € für Anpassung und Audit. Bei komplett neuem Bau kostet es nichts extra, wenn von Anfang an WCAG 2.2 AA mitgedacht wird (wie bei unseren Projekten standardmäßig).